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	F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldet 
        
        
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			| Normagger 
					Registriert: Montag 31. August 2020, 17:45
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   |   F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetMoin liebe F12er und Rechtsexperten,  ich bräuchte mal eure Hilfe, denn leider stecke ich seit Monaten in einer Kluft zwischen Unwissen und Dienst nach Vorschrift fest.  Wie oben geschrieben wurde mein Normag vor Ewigkeiten als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldet. Leider ist nur noch die Abmeldebescheinigung vorhanden, nicht jedoch die Betriebserlaubnis    . Zwar habe ich schon alle relevanten Daten recherchiert, aber das reicht leider noch nicht. Da man bei einer sfAM eine Betriebserlaubins nachweisen muss (sagt die Zulassungsstelle). Daraufhin beim KBA gefragt, jene finden aber keine      . Also steht jetzt wohl eine EBE beim TÜV bevor, wofür eine Kopie einer Betriebserlaubnis enrom helfen würde (sagt der TÜVer).  Also hat jemand von euch eine Betriebserlaubnis für den F12b in dem als Fahrzeugschlüsselnummer/Typ folgendes steht?: 16 1108 SELBSTF.ARBEITSMASCH. MAEHMASCHINE  oder  16 1199 SELBSTF.ARBEITSMASCH. .......................  Danke. Ich hoffe ich habe mich kurzgefasst, denn so viel Zeit wie ich schon investiert in diese leidige Sache könnte ich einen ganzen Roman schreiben.   _________________
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			| Freitag 4. September 2020, 10:40 | 
					
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			| Normag-Uli Moderator 
					Registriert: Sonntag 24. Februar 2008, 22:44
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetHallo Normagger, eine selbstfahrende Arbeitsmaschine hat keinen Brief, sondern eine Betriebserlaubnis. [Bereits geändert] Eine solche als Muster zu finden, dürfte sehr schwierig sein. Grundsätzlich ist zu überlegen, ob du deinen K12a als "sfAM" oder "Zugmaschine Ackerschlepper" zulassen willst. Der Vorteil einer "sfAM" ist, dass du keine Kfz-Steuer zahlen musst (grünes Kennzeichen) Die Nachteile sind: Du darfst mit der "sfAM" nur Fahrten unternehmen, die diesem Zweck dienen. (z.B. keine Oldtimer-Treffen besuchen) Die Versicherungsfrage ist zu klären - üblicherweise sind derartige Fahrzeuge über die Betriebshaftpflicht versichert. Du darfst nur Anhänger ziehen, die zu der sfAM gehören. Der Steurvorteil beläuft sich auf ca. € 90,- im Jahr bei ganzjähriger Zulassung. Bleibt die Frage, ob das den Aufwand lohnt  _________________
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			| Freitag 4. September 2020, 11:02 | 
					
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			| Normagger 
					Registriert: Montag 31. August 2020, 17:45
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldet  verschrieben, natürlich ein F12b. Danke  bitte [s] Brief [/s] durch EBE ersetzten :nooo: DANKE Ich dachte Steuern sind bei 1.400 kg 	78,75 €/a, aber unabhänig davon könnte ich Ihn auch über LBN steuerfrei zulassen.  Bei sfAM spar ich mir den TÜV (nach der EBE). Das andere Problem ist der "Dienst nach Vorschrift" der zuständigen, aber leider ahnungslosen, Behörden, denn im (Beispiel)Brief vom F12b steht, "Zugmaschine (Ackerschlepper)", in der Abmeldebescheingung aber "selbstfahrende Arbeitsmasch." und das sind deshalb ja zwei unterschiedliche Fahrzeuge    ! Meine Überlegung:  Da ich so oder so eine Vollabnahme machen lassen muss, kann ich auch gleich eine EBE machen lassen. Außerdem glaube ich, das ich eher einen fähigen TÜVler finde, als das sich bei der Zulassungsstelle nochmal was ändert    .  Ich will ja nicht über Deutsche Bürokartie schimpfen (oder vielleicht doch   fft:), aber technisch gesehen bleibt der Traktor ein Traktor (mit Mähwerk)._________________
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			| Freitag 4. September 2020, 13:32 | 
					
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			| Normag-Uli Moderator 
					Registriert: Sonntag 24. Februar 2008, 22:44
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetNormagger hat geschrieben: :o verschrieben, natürlich ein F12b. Danke 
 bitte [s] Brief [/s] durch EBE ersetzten :nooo: DANKE
erledigt Normagger hat geschrieben: Ich dachte Steuern sind bei 1.400 kg 	78,75 €/a, aber unabhänig davon könnte ich Ihn auch über LBN steuerfrei zulassen. Dann hat mein Hela ein höheres zul. Ges.-Gew.    Normagger hat geschrieben: Bei sfAM spar ich mir den TÜV (nach der EBE).Auch sfAM müssen regelmäßig zur HU Normagger hat geschrieben: Das andere Problem ist der "Dienst nach Vorschrift" der zuständigen, aber leider ahnungslosen, Behörden, denn im (Beispiel)Brief vom F12b steht, "Zugmaschine (Ackerschlepper)", in der Abmeldebescheingung aber "selbstfahrende Arbeitsmasch." und das sind deshalb ja zwei unterschiedliche Fahrzeuge    ! Meine Überlegung:  Da ich so oder so eine Vollabnahme machen lassen muss, kann ich auch gleich eine EBE machen lassen. Außerdem glaube ich, das ich eher einen fähigen TÜVler finde, als das sich bei der Zulassungsstelle nochmal was ändert    . Das mit der Vollabnahme recherchiere ich gerade. Im Gesetzestext steht sinngemäß: "...wenn keine technischen Unterlagen über das Fahrzeug vorliegen, muss durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen ein Gutachten gemäß §21 StVZO erstellt werden..." Für den F12b sind aber technische Unterlagen vorhanden in Form der ABE Nr. 1212 - Kraftfahrtbundesamt Flensburg-Mürwik - 17.12.1953 Herstellschlüssel-Nr. (HSN) 0530 Typschlüssel-Nr. (TSN) 201 Fahrgestell-Nr. und Typenschild sind vorhanden. Ich interpretiere das so, dass alle Daten vorhanden sind und daher keine Vollabnahme notwendig ist - aber bring das mal einer Behörde bei      Normagger hat geschrieben: Ich will ja nicht über Deutsche Bürokartie schimpfen (oder vielleicht doch   fft:), aber technisch gesehen bleibt der Traktor ein Traktor (mit Mähwerk).Eben  _________________
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			| Freitag 4. September 2020, 15:27 | 
					
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			| Normagger 
					Registriert: Montag 31. August 2020, 17:45
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetZitat: Für den F12b sind aber technische Unterlagen vorhanden in Form der ABE Nr. 1212 - Kraftfahrtbundesamt Flensburg-Mürwik - 17.12.1953Ja, aber unter der damaligen Schlüsselnummer 87 (ist heute 89 1000). Hilft mir also nichts (leider, ich meine immer noch der Traktor bleibt technisch der Gleiche) Um das Ganze mal ein Stückweit auszuführen: Ich behaupte, da sfAM muss er garnicht zugelassen werden (FZV § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a), da er nach BA 17,9 km/h fährt, kann ich mir sogar die Zulassungsstelle sparen (FZV §4 Absatz 2 Satz 1), dadurch keine Kennzeichenpflicht, ergo KEIN TÜV (nach StZVO §29 Abs. 1).  Warum ich mich dennoch mit der Zulassungsstelle in Verbindung setzte?: Die Polizisten, welche am Ende exekutiv mich anhalten, muss ich mit großer Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit meiner Fahrt überzeugen (meine Erfahrung), und da hilft ein Kennzeichen ungemein! Frag mal einen Polizisten nach FZV §4    Meine Erfahrung, die Herren und Damen in blau-weiss, können dir mehr über Deeskalation und Konsensfindung als detailierte Rechtslage sagen.  Zitat: Auch sfAM müssen regelmäßig zur HUAuch wenn Empirie keine Rechtssicherheit bedeutet: Ich kenne keinen Mähdrescher mit 20 km/h Schild und Kennzeichen nach FZV §8. Richtig ist, das schnellere sfAM TÜV brauchen (wie die Feldhächsler hier [bbH 40 km/h]) Zitat: Ich interpretiere das so, dass alle Daten vorhanden sind und daher keine Vollabnahme notwendig ist - aber bring das mal einer Behörde bei    genau, weist schon: "Aber hier in der Abmeldebescheinigung steht ja eine andere Schlüsselnummer"_________________
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			| Freitag 4. September 2020, 17:58 | 
					
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			| Normag-Uli Moderator 
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetDu hättest denen die Abmeldebescheinigung nicht zeigen dürfen    Die (ur-)alte Scchlüssel-Nr. 87 stand für "Zugmaschinen" In den mittlerweile auch schon wieder alten Kfz-Briefen unterschied man zwischen "87 000" Zugmaschine und "87 100" Zugmaschine Ackerschlepper" Ist das heute 89 1000? nicht 87 1000    Die Umschlüsselung ist doch auf deren Mist gewachsen    Das mit den blau-weißen verstehe ich    Die wissen das bestimmt nicht - bei dem Vorschrifts-Gewusel aber auch kein Wunder..._________________
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			| Normagger 
					Registriert: Montag 31. August 2020, 17:45
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetist auch nicht mehr der aktuelle Stand der Dinge        hast du etwa nicht die VkBl. 2006 S. 132 geselen      87  1000 ZUGM.ACKERSCHLEPPER          wird zu        89  1000 LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER  man kann ja sagen was man will, aber die Schlüsselnummern sind schon arg genau geworden    also Praktier bleiben (hätte ich das gewusst, hätte ich Jura studiert    ) falls jemand zuuuuuuuuuverlig seinen Schlepper als selbstfahrende Arbeitsmaschine  laufen hat, könnte er mir ja vielleicht  feundlicher Weise seine Betriebserlaubis abfotografieren. Wäre ganz ganz nett._________________
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    							Zuletzt geändert von Normagger am Freitag 4. September 2020, 18:58, insgesamt 1-mal geändert. 
 
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			| Freitag 4. September 2020, 18:51 | 
					
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			| Normag-Uli Moderator 
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetNormagger hat geschrieben: ist auch nicht mehr der aktuelle Stand der Dinge        hasst du etwa nicht die VkBl. 2006 S. 132 geselen      87  1000 ZUGM.ACKERSCHLEPPER          wird zu        89  1000 LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER  man kann ja sagen was man will, aber die Schlüsselnummern sind schon arg genau geworden   Bedeutet das jetzt, dass damit eine Zweckgebundenheit an LoF gegeben ist?    Normagger hat geschrieben: also Praktiker bleiben (hätte ich das gewusst, hätte ich Jura studiert    ) falls jemand zuuuuuuuuuverlig seinen Schlepper als selbstfahrende Arbeitsmaschine  laufen hat, könnte er mir ja vielleicht  feundlicher Weise seine Betriebserlaubis abfotografieren. Wäre ganz ganz nett.Das sollte dann aber eine vom F12b sein, oder? Ich hab schon einige Trecker gesehen mit angebauter Kreissäge, aber bislang keine dazugehörige BE. Sonst einfach mal in der Schlepperpost nachfragen oder im Traktorhof, ist eine größere Klientel_________________
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			| Normag-Uli Moderator 
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetDa die Behörden ja immer alles aufschreiben, was sie verändern, kann man doch auch rückwärts feststellen, dass die ABE für den F12b mit Kennziffer 87 heute noch passt, oder??? _________________
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			| Normagger 
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   |   Re: F12b als selbstfahrende Arbeitsmaschine abgemeldetZitat: Bedeutet das jetzt, dass damit eine Zweckgebundenheit an LoF gegeben ist? Frag einen Anwalt    .  Ich bin eher der Typ der dir ein Loch buddelt für unnötige Gesetztesänderungen, dabei ist es mir VOLLKOMMEN egal was in den Papieren steht, hauptsache der Bagger baggert! Zitat: Da die Behörden ja immer alles aufschreiben, was sie verändern, kann man doch auch rückwärts feststellen, dass die ABE für den F12b mit Kennziffer 87 heute noch passt, oder???Nein Spass bei Seite, das Problem ist, das die Fahrzeugart in der Abmeldebescheinigung eine sfAM und keine Zugmaschine ist (oder umgekehrt, das in der Betriebserlaubnis vom KBA eine 87 steht). Ich sag mal so, die letzten 30 Jahre lief der Schlepper einfach mit den alten Nummern als sfAM weiter. Da habe ich dann mal mit dem Sheriff meines Vertrauens drüber diskutiert, ob das nicht Kennzeichenmissbrauch ist. Angehalten wurde in den letzten 30 Jahren jedenfalls keiner, soweit ich weiß.  Wenn ich keine Muster EBE finde, such ich weiter nach einem TÜVer der mir das macht.  Hintergrund der Beispiel EBE:  Wenn die TÜVer nähmlich nicht täglich sfAMs machen, sind die da sehr vorsichtig geworden, da es wohl mal Zeiten gab von ziemlich viel (vorallem Anhänger) "steuerfrei" abgenommenen und vereinzelt plötzlich der Prüfer wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung da stand.  Danke für den Hinweis mit dem Traktorhof, aber die Website erreiche ich schon länger nicht, haben die schon wieder dicht gemacht?  _________________
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    							Zuletzt geändert von Normagger am Freitag 4. September 2020, 19:44, insgesamt 1-mal geändert. 
 
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			| Freitag 4. September 2020, 19:25 | 
					
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